Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle römisch eins und römisch II)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1987Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1987,
Text
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 581/1986) hinterlegt: Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch II) Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1986,) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde:
Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986
Argentinien 26. November 1986
Bahrain 30. Oktober 1986
Guinea-Bissau 21. Oktober 1986
Island 10. April 1987
Niederlande (einschließlich 26. Juni 1987
Niederländische
Antillen und Aruba)
Philippinen (nur Protokoll II) 11. Dezember 1986
Sierra Leone 21. Oktober 1986
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Argentinien:
„Die Republik Argentinien legt Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 44, Absatz 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) dahingehend aus, daß: „Die Republik Argentinien legt Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 44, Absatz 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) dahingehend aus, daß:
der Begriff einer ständigen regulären Streitkraft eines souveränen Staates sowie
die begriffliche Unterscheidung zwischen regulären Streitkräften, die als den Regierungen souveräner Staaten unterstellte ständige militärische Kräfte zu verstehen sind, und den Widerstandsbewegungen, auf die sich Artikel 4 des Dritten Genfer Abkommens von 1949 bezieht,
durch diese Bestimmungen nicht außer Kraft gesetzt werden.
In bezug auf Artikel 44, Absätze 2, 3 und 4 des gegenständlichen Protokolls ist die Republik Argentinien der Auffassung, daß diese Bestimmungen nicht dahingehend ausgelegt werden können, daß sie:
zu irgendeiner Art der Straffreiheit für jene autorisieren, die die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts verletzen, wodurch sie der Anwendung der für den entsprechenden Fall geltenden Strafbestimmungen entzogen würden;
besonders jene begünstigen, die Regeln verletzen, deren Ziel die Unterscheidung zwischen Kombattanten und der Zivilbevölkerung ist;
zu einer weniger strengen Einhaltung des Grundprinzips der völkerrechtlichen Bestimmungen über Krieg ermächtigen, wonach mit dem vorrangigen Ziel, die Zivilbevölkerung zu schützen, zwischen dieser und Kombattanten streng unterschieden werden muß.
In bezug auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) ist die Republik Argentinien der Auffassung, daß, betrachtet man diese Bestimmungen in ihrem Gesamtkontext, die Bezeichnung „organisierte bewaffnete Gruppen”, auf die sich Artikel 1 des genannten Protokolls bezieht, nicht mit der in Artikel 43 des Protokolls I gegebenen Definition des Begriffes „Streitkräfte” gleichgesetzt werden darf, auch wenn die in besagtem In bezug auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch II) ist die Republik Argentinien der Auffassung, daß, betrachtet man diese Bestimmungen in ihrem Gesamtkontext, die Bezeichnung „organisierte bewaffnete Gruppen”, auf die sich Artikel 1 des genannten Protokolls bezieht, nicht mit der in Artikel 43 des Protokolls römisch eins gegebenen Definition des Begriffes „Streitkräfte” gleichgesetzt werden darf, auch wenn die in besagtem
Artikel 43 festgesetzten Bedingungen auf diese Gruppen zutreffen.”Artikel 43 festgesetzten Bedingungen auf diese Gruppen zutreffen.”
Island:
„Gemäß Art. 90 des Protokolls I anerkennt Island gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in dem vorerwähnten Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft.” „Gemäß Artikel 90, des Protokolls römisch eins anerkennt Island gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in dem vorerwähnten Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft.”
Niederlande:
„Ich beehre mich, namens meiner Regierung folgendes zu erklären:
In bezug auf Protokoll I als ganzes:In bezug auf Protokoll römisch eins als ganzes:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß die durch Protokoll I eingeführten Bestimmungen über den Waffengebrauch ausschließlich für konventionelle Waffen gelten sollten und daher gelten, unbeschadet allfälliger anderer, für andere Arten von Waffen geltenden Bestimmungen des Völkerrechts;Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß die durch Protokoll römisch eins eingeführten Bestimmungen über den Waffengebrauch ausschließlich für konventionelle Waffen gelten sollten und daher gelten, unbeschadet allfälliger anderer, für andere Arten von Waffen geltenden Bestimmungen des Völkerrechts;
In bezug auf Artikel 41 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 58, Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 86 Absatz 2 des Protokolls I:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß das Wort ”feasible” das bedeutet, was unter Berücksichtigung aller zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar oder praktisch möglich ist;Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß das Wort ”feasible” das bedeutet, was unter Berücksichtigung aller zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar oder praktisch möglich ist;
In bezug auf Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls I:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß die Worte ”engaged in military deployment” (während eines militärischen Aufmarsches) bedeuten: „jede Bewegung auf einen Ort zu, von dem aus ein Angriff geführt werden kann”;Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß die Worte ”engaged in military deployment” (während eines militärischen Aufmarsches) bedeuten: „jede Bewegung auf einen Ort zu, von dem aus ein Angriff geführt werden kann”;
In bezug auf Artikel 47 des Protokolls I:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß Artikel 47 die Anwendung der Artikel 45 und 75 des Protokolls I auf Söldner, wie sie im genannten Artikel definiert werden, in keiner Weise präjudiziert;Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß Artikel 47 die Anwendung der Artikel 45 und 75 des Protokolls römisch eins auf Söldner, wie sie im genannten Artikel definiert werden, in keiner Weise präjudiziert;
In bezug auf Artikel 51 Absatz 5 und Artikel 57 Absatz 2 und 3 des Protokolls I:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß sich der Begriff des militärischen Vorteils auf den Vorteil bezieht, den man sich von dem Angriff als ganzem und nicht nur von isolierten oder besonderen Bestandteilen des Angriffs erhofft;
In bezug auf die Artikel 51 bis einschließlich 58 des Protokolls I:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß militärische Kommandanten und andere für die Planung, den Beschluß oder die Durchführung von Angriffen Verantwortliche zu ihren Entscheidungen notwendigerweise auf Grund ihrer Beurteilung der ihnen zum betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen aus allen Informationsquellen gelangen müssen;
In bezug auf Artikel 52 Absatz 2 des Protokolls I:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß auch eine bestimmte Landfläche ein militärisches Ziel sein kann, wenn infolge ihrer Lage oder sonstiger in Absatz 2 angeführten Gründe ihre gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
In bezug auf Artikel 53 des Protokolls I:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß falls und solange die durch diesen Artikel geschützten Kulturgüter und Kultstätten in Verletzung von lit. b zur Unterstützung des militärischen Einsatzes verwendet werden, sie dadurch des genannten Schutzes verlustig gehen;Die Regierung des Königreichs der Niederlande geht davon aus, daß falls und solange die durch diesen Artikel geschützten Kulturgüter und Kultstätten in Verletzung von Litera b, zur Unterstützung des militärischen Einsatzes verwendet werden, sie dadurch des genannten Schutzes verlustig gehen;
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande anerkennt gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft.”Die Regierung des Königreichs der Niederlande anerkennt gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft.”
Belgien hat am 27. März 1987 nachstehende Erklärung abgegeben:
„Das Königreich Belgien erklärt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptung einer Hohen Vertragspartei betreffend schwere Verletzungen oder andere erhebliche Verstöße gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 oder das Zusatzprotokoll zu diesen Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 90 dieses Protokolls, anzuerkennen.” „Das Königreich Belgien erklärt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptung einer Hohen Vertragspartei betreffend schwere Verletzungen oder andere erhebliche Verstöße gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 oder das Zusatzprotokoll zu diesen Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Artikel 90, dieses Protokolls, anzuerkennen.”
Finnland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu Protokoll I erklärten Vorbehalt „Im Hinblick auf Art. 75 Abs. 4 lit. i äußert Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Sitten oder eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellen könnte” am 16. Feber 1987 zurückgezogen. Finnland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu Protokoll römisch eins erklärten Vorbehalt „Im Hinblick auf Artikel 75, Absatz 4, Litera i, äußert Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Sitten oder eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellen könnte” am 16. Feber 1987 zurückgezogen.