(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom 30. November 1972, BGBl. Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und nach dem Abkommen vom 12. Juli 1977, BGBl. Nr. 115/1978, zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem Abkommen vom 30. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1973,, zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und nach dem Abkommen vom 12. Juli 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1978,, zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:
Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz, Grametten, Deutschkreutz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Wullowitz, Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle);
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Bad Radkersburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Lavamünd, Loibltunnel, Wurzenpaß;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Pinswang, Vils, Pfunds.