Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

30.05.1987

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Achter Abschnitt
Vorschriften über die Verbreitung

Verbreitung periodischer Druckwerke

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Periodische Druckwerke dürfen, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus als auch auf der Straße verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werden.
  2. Absatz 2,Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.
  3. Absatz 3,Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.

Schlagworte

Kolportagefreiheit, Straßenverkauf

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12011871

alte Dokumentnummer

N1198710484E