Kurztitel

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

28.08.1987

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 15

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, daß die Aussage gemacht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10000888

Dokumentnummer

NOR12011852

alte Dokumentnummer

N1198710386A