Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,
Vertrag – Multilateral
Artikel 15
28.08.1987
19/05 Menschenrechte
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, daß die Aussage gemacht wurde.
18.12.2024
10000888
NOR12011852
N1198710386A