Kurztitel

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

28.08.1987

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Mißhandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10000888

Dokumentnummer

NOR12011850

alte Dokumentnummer

N1198710384A