Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMöWV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

15.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 11, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden.

  1. Absatz 2Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG bezeichnet werden, bezüglich derer er Betroffener sein kann; oder
    2. Ziffer 2
      insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind.
  2. Absatz 3Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, DSG nicht oder nur unvollständig mit, so ist er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.
  3. Absatz 4Der aktuelle Datenbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen, oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.