Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMöWV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

15.12.1987

Außerkrafttretensdatum

05.01.1994

Text

Auftraggeber und Aufgabengebiete

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erfolgt, für die Vollziehung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, für die Haushaltsführung, für die Führung der Korrespondenzdatei und für die zu erstellenden Statistiken;
  2. Ziffer 2
    das Bundesamt für Zivilluftfahrt für die Haushaltsführung und für die Personalverwaltung;
  3. Ziffer 3
    das Amt für Schiffahrt für die Haushaltsführung;
  4. Ziffer 4
    die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für die Haushaltsführung.
  1. Absatz 2Die im Paragraph eins, genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.