Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMwA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 13, (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlung von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen.

  1. Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.