Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.
Datenschutzverordnung des BMwA
Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 13,
01.01.1988
31.12.2006
Angabe der Registernummer
Paragraph 13, (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlung von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen.