Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMwA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 686/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 12. (1) Eine logische Richtigstellung oder Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen Daten verweisen oder den Umstand der Löschung anzeigen.Paragraph 12, (1) Eine logische Richtigstellung oder Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen Daten verweisen oder den Umstand der Löschung anzeigen.
(2)Absatz 2Die für Zwecke der Dokumentation oder der internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3)Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
(4)Absatz 4Das Begehren eines Betroffenen, dessen Daten nach einer Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden, auf Verständigung des Empfängers von der Richtigstellung bzw. Löschung ist schriftlich zu stellen.
(5)Absatz 5Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.