Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
Artikel 2, Paragraph 57
01.07.1987
31.12.1999
EIGENER WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE
Paragraph 57, Soweit dieses Bundesgesetz auf die Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist, sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde ermittelt, verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden.