Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
Artikel 2, Paragraph 56
01.07.1987
31.12.1999
GEBÜHREN- UND ABGABENBEFREIUNGEN
Paragraph 56, Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.