Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 47Artikel 2, Paragraph 47
Text
DATENVERARBEITUNGSREGISTER
§ 47. (1) Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist ein Datenverarbeitungsregister einzurichten. Das Register ist nach den Anordnungen des Bundeskanzlers zu führen.Paragraph 47, (1) Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist ein Datenverarbeitungsregister einzurichten. Das Register ist nach den Anordnungen des Bundeskanzlers zu führen.
(2)Absatz 2,Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In die im Registrierungsakt befindlichen Genehmigungsbescheide der Datenschutzkommission über internationalen Datenverkehr ist Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener der genehmigten Übermittlung oder Überlassung ist und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Für Abschriften aus dem Register, die der Verfolgung der Rechte als Betroffener dienen, ist kein Kostenersatz zu verlangen.
(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Datenschutzrates die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen.