(4)Absatz 4,Die Erteilung einer Auskunft nach Abs. 1 hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann für die Auskunft ein Entgelt verlangt werden, das über die notwendigen aus der Verarbeitung des Auskunftsantrages tatsächlich erwachsenden Kosten nicht hinausgehen darf. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß Abs. 3 am Verfahren mitwirkt oder das Entgelt nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleistetes Entgelt ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.Die Erteilung einer Auskunft nach Absatz eins, hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann für die Auskunft ein Entgelt verlangt werden, das über die notwendigen aus der Verarbeitung des Auskunftsantrages tatsächlich erwachsenden Kosten nicht hinausgehen darf. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß Absatz 3, am Verfahren mitwirkt oder das Entgelt nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleistetes Entgelt ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.