Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

AUSKUNFTSRECHT

Paragraph 25, (1) Ein Betroffener kann bei Nachweis seiner Identität beim Auftraggeber Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verlangen. Wurden diese Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über die Empfänger verlangen. Die Auskunft ist binnen vier Wochen schriftlich in allgemein verständlicher Form zu erteilen, sofern der Betroffene nicht mit einer mündlichen Auskunft einverstanden ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft die Einsichtnahme und die Möglichkeit der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

  1. Absatz 2,Werden Daten nach Paragraph 19, verarbeitet, so sind in der Auskunft auch Name und Anschrift des Dienstleisters anzugeben.
  2. Absatz 3,Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist.
  3. Absatz 4,Die Erteilung einer Auskunft nach Absatz eins, hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann für die Auskunft ein Entgelt verlangt werden, das über die notwendigen aus der Verarbeitung des Auskunftsantrages tatsächlich erwachsenden Kosten nicht hinausgehen darf. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß Absatz 3, am Verfahren mitwirkt oder das Entgelt nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleistetes Entgelt ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
  4. Absatz 5,Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
  5. Absatz 6,Eine Auskunft muß nicht erteilt werden, soweit dadurch überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten gefährdet werden und dies dem Betroffenen gegenüber begründet wird.
  6. Absatz 7,Wird dem Ersuchen um Auskunft nicht nachgekommen, so ist dies dem Betroffenen unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
  7. Absatz 8,Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis eines Auskunftsverlangens darf der Auftraggeber - außerhalb regelmäßig stattfindender und im vorhinein angeordneter Löschungsvorgänge - diese Daten innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten, im Falle der Klage gemäß Paragraph 29 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht löschen.