Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23aArtikel 2, Paragraph 23 a
Text
MÄNGELRÜGEVERFAHREN
§ 23a. (1) Das Datenverarbeitungsregister hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn eine Meldung mangelhaft im Sinne des § 8a Abs. 2 erscheint.Paragraph 23 a, (1) Das Datenverarbeitungsregister hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn eine Meldung mangelhaft im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, erscheint.
(2)Absatz 2,Kommt das Datenverarbeitungsregister bei Prüfung der Meldung zur Auffassung, daß mangels Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen wesentlich gefährdet erscheinen, so hat es dies der Datenschutzkommission unverzüglich mitzuteilen; die Datenschutzkommission hat, wenn sie die Bedenken des Datenverarbeitungsregisters teilt, die vorläufige Einstellung der gesamten oder eines Teiles der Datenverarbeitung mit Bescheid zu verfügen.
(3)Absatz 3,Bescheide gemäß Abs. 2 verlieren ihre Wirksamkeit mit der Erledigung des Mängelrügeverfahrens gemäß Abs. 4, längstens aber nach 6 Monaten.Bescheide gemäß Absatz 2, verlieren ihre Wirksamkeit mit der Erledigung des Mängelrügeverfahrens gemäß Absatz 4,, längstens aber nach 6 Monaten.
(4)Absatz 4,Wird einem Verbesserungsauftrag des Datenverarbeitungsregisters nicht fristgerecht entsprochen, so hat das Datenverarbeitungsregister die Meldung der Datenschutzkommission vorzulegen. Dabei sind die behaupteten Mängel zu begründen. Stellt die Datenschutzkommission die Mangelhaftigkeit der Meldung fest, so hat sie mit Bescheid die Registrierung abzulehnen und die Weiterführung der Datenverarbeitung zu untersagen; andernfalls hat sie dem Datenverarbeitungsregister die Registrierung aufzutragen.