Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
Artikel 2, Paragraph 20
01.07.1987
31.12.1999
DATENGEHEIMNIS
Paragraph 20, (1) Daten aus Datenverarbeitungen, die ausschließlich auf Grund einer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, dürfen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des Auftrag- oder Arbeitgebers oder dessen Vertreters übermittelt werden (Datengeheimnis).