Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG

Paragraph 18, (1) Die Übermittlung von gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ermittelten und verarbeiteten Daten ist nur zulässig, soweit:

  1. Ziffer eins
    der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
  2. Ziffer 2
    die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, oder
  3. Ziffer 3
    die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist.
  1. Absatz 2,Die Übermittlung von gemäß Paragraph 17, Absatz 2, verarbeiteten Daten ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.
  3. Absatz 4,Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht berührt.
  4. Absatz 5,Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 25, gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, bedürfen keiner Protokollierung.