Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18Artikel 2, Paragraph 18
Text
ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG
§ 18. (1) Die Übermittlung von gemäß § 17 Abs. 1 ermittelten und verarbeiteten Daten ist nur zulässig, soweit:Paragraph 18, (1) Die Übermittlung von gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ermittelten und verarbeiteten Daten ist nur zulässig, soweit:
der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, oder
die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung von gemäß § 17 Abs. 2 verarbeiteten Daten ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.Die Übermittlung von gemäß Paragraph 17, Absatz 2, verarbeiteten Daten ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.
(4)Absatz 4,Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht berührt.Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht berührt.
(5)Absatz 5,Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 25 gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß § 23 Abs. 4 bedürfen keiner Protokollierung.Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 25, gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, bedürfen keiner Protokollierung.