Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 17Artikel 2, Paragraph 17
Text
3. Abschnitt
PRIVATER BEREICH
ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG
§ 17. (1) Daten dürfen von einem nicht den §§ 4 oder 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit Inhalt und Zweck der Datenverarbeitung in seinem berechtigten Zweck gedeckt sind und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, nicht verletzt werden.Paragraph 17, (1) Daten dürfen von einem nicht den Paragraphen 4, oder 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit Inhalt und Zweck der Datenverarbeitung in seinem berechtigten Zweck gedeckt sind und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, nicht verletzt werden.
(2)Absatz 2,Für ausschließlich private Zwecke dürfen Daten dann verarbeitet werden, wenn sie dem Auftraggeber vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder dem Auftraggeber als Privatperson sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit den §§ 7 und 18, zugekommen sind.Für ausschließlich private Zwecke dürfen Daten dann verarbeitet werden, wenn sie dem Auftraggeber vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder dem Auftraggeber als Privatperson sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit den Paragraphen 7 und 18, zugekommen sind.