Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

DATENSCHUTZVERORDNUNG

Paragraph 9, (1) Die obersten Organe des Bundes und der Länder haben, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2,, für jeden ihrer Aufsicht unterstehenden Auftraggeber nach Anhörung der Datenschutzkommission eine Datenschutzverordnung zu erlassen, in der je nach Art der zu verarbeitenden Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung bei möglichstem Schutz der personenbezogenen Daten festzulegen sind.

  1. Absatz 2,Selbstverwaltungskörper sind, soweit sie Daten verarbeiten, zur Erlassung einer Datenschutzverordnung nach Absatz eins, verpflichtet. Die Verordnung bedarf aufsichtsbehördlicher Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde hat die Datenschutzkommission anzuhören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verordnung gesetzlichen Bestimmungen entspricht.