(3)Absatz 3,Für Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen, die von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und deren Inhalt durch Gesetz oder Vertrag mit den Betroffenen vorgegeben ist, kann durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung des Datenschutzrates unter den näheren Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 festgesetzt werden, daß sie nicht der Pflicht zur Meldung nach Abs. 2 unterliegen. Werden solche Datenverarbeitungen vorgenommen, sind jedoch die Bezeichnung, die Anschrift und die allenfalls bereits zugeteilte Registernummer des Auftraggebers unter Anführung der Standardverarbeitungen dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.Für Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen, die von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und deren Inhalt durch Gesetz oder Vertrag mit den Betroffenen vorgegeben ist, kann durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung des Datenschutzrates unter den näheren Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 4, festgesetzt werden, daß sie nicht der Pflicht zur Meldung nach Absatz 2, unterliegen. Werden solche Datenverarbeitungen vorgenommen, sind jedoch die Bezeichnung, die Anschrift und die allenfalls bereits zugeteilte Registernummer des Auftraggebers unter Anführung der Standardverarbeitungen dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.