Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 4, (1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach Paragraph 5, handelt.

  1. Absatz 2Durch Verordnung der Bundesregierung können nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Absatz eins, von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind; solche Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Für diese Rechtsträger gilt der 3. Abschnitt.
  2. Absatz 3Die Paragraphen 8,, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf eine Datenverarbeitung, soweit diese notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder
    3. Ziffer 3
      für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der Verarbeitung im einzelnen zu bestimmen.