Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 d,

Inkrafttretensdatum

21.02.1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.1987

Text

                                                      Anlage zu § 2

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D. BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, JUGEND UND KONSUMENTENSCHUTZ

Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 8,)

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  5. Ziffer 5
    Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. Litera a
      Wohnungswesen;
    2. Litera b
      öffentliche Abgaben;
    3. Litera c
      Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;
    4. Litera d
      Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    5. Litera e
      Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    6. Litera f
      Volksbildung.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
    Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates. Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
  8. Ziffer 8
    Allgemeine Bevölkerungspolitik.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik. Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung. Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.