Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Buchhaltungs- und Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 der Anlage zu § 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, sowie die Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes. (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 4)Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Buchhaltungs- und Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, sowie die Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes. Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)