Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.02.1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, sind im Namen des Bundesministers zu erledigen und zu unterfertigen.
  3. Absatz 3,Das Weisungsrecht (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Sektionsleiter gegenüber den ihm unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern, dem Gruppenleiter gegenüber den ihm unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wurden.
  4. Absatz 4,Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die Absatz 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 kann hinsichtlich der Geschäftsbehandlung eine von den Absatz eins bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

Schlagworte

Ablauforganisation, Approbationsbefugnis, Delegation, innerbehördliches Mandat, Zeichnungsberechtigung, Geschäftsordnung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12011680

alte Dokumentnummer

N11986184300