Absatz eins,Wahlen im Nationalrat bilden einen eigenen Gegenstand der Tagesordnung (Paragraph 50, Absatz 2,). Abweichend hievon kann die Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung einer Vorlage vor deren Zuweisung durch den Präsidenten oder in der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages beantragt werden.