Absatz eins,Die Volksrepublik Mosambik haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten entstehen.
Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)
Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,
Artikel 5
01.01.1986