Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle römisch eins und römisch II)
Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1986,
Artikel eins,
08.05.1986
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,) ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
PROTOKOLL I
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde:
Angola 20. September 1984
Belize 29. Juni 1984
Bolivien 8. Dezember 1983
China 14. September 1983
Guinea 11. Juli 1984
Heiliger Stuhl 21. November 1985
Kamerun 16. März 1984
Komoren 21. November 1985
Kongo 10. November 1983
Kostarika 15. Dezember 1983
Kuba 25. November 1982
Kuwait 17. Jänner 1985
Mexiko 10. März 1983
Mosambik 14. März 1983
Namibia 18. Oktober 1983
Oman 29. März 1984
Rwanda 19. November 1984
Samoa 23. August 1984
Sankt Lucia 7. Oktober 1982
Sankt Vincent
und die Grenadines 8. April 1983
Senegal 7. Mai 1985
Seychellen 8. November 1984
Suriname 16. Dezember 1985
Syrien 14. November 1983
Tansania 15. Feber 1983
Togo 21. Juni 1984
Uruguay 13. Dezember 1985
Vanuatu 28. Feber 1985
Vereinigte Arabische
Emirate 9. März 1983
Zentralafrikanische
Republik 17. Juli 1984
PROTOKOLL II
Belize 29. Juni 1984
Bolivien 8. Dezember 1983
China 14. September 1983
Frankreich 24. Feber 1984
Guinea 11. Juli 1984
Heiliger Stuhl 21. November 1985
Kamerun 16. März 1984
Komoren 21. November 1985
Kongo 10. November 1983
Kostarika 15. Dezember 1983
Kuwait 17. Jänner 1985
Namibia 18. Oktober 1983
Oman 29. März 1984
Rwanda 19. November 1984
Samoa 23. August 1984
Sankt Lucia 7. Oktober 1982
Sankt Vincent
und die Grenadines 8. April 1983
Senegal 7. Mai 1985
Seychellen 8. November 1984
Suriname 16. Dezember 1985
Tansania 15. Feber 1983
Togo 21. Juni 1984
Uruguay 13. Dezember 1985
Vanuatu 28. Feber 1985
Vereinigte Arabische
Emirate 9. März 1983
Zentralafrikanische
Republik 17. Juli 1984
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Zum Protokoll I
ANGOLA
Erklärung:
„Anläßlich ihres Beitrittes zum Zusatzprotokoll römisch eins aus dem Jahre 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 erklärt die Volksrepublik Angola, daß, solang das derzeit im Rahmen der Vereinten Nationen in Ausarbeitung befindliche internationale Abkommen über das Söldnerwesen nicht in Kraft getreten ist und der angolanische Staat nicht Vertragspartei geworden ist, die Volksrepublik Angola als des Verbrechens des Söldnerwesens schuldig betrachtet:
Zum Protokoll II
FRANKREICH
Mitteilung:
„Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Frankreichs zum Protokoll römisch II vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 beehre ich mich festzuhalten, daß die Französische Republik nicht beabsichtigt, dem Protokoll römisch eins gleichen Datums zu diesem Abkommen beizutreten. Diese Entscheidung erklärt sich aus Gründen, die vom Vertreter Frankreichs bei der vierten Tagung der Genfer diplomatischen Konferenz über die Neubestätigung und die Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechtes angeführt wurden und insbesondere aus dem Fehlen eines Konsenses zwischen den Unterzeichnerstaaten des Protokolls römisch eins hinsichtlich des genauen Ausmaßes der von ihnen auf dem Gebiet der Abschreckung übernommenen Verpflichtungen.”
Zum Protokoll römisch eins und II
VOLKSREPUBLIK CHINA
Vorbehalt:
„Derzeit gibt es in China keine gesetzlichen Vorschriften über die Auslieferung. Auslieferungsprobleme müssen je nach Lage der konkreten Fälle verschieden behandelt werden. China nimmt daher die in Artikel 88 Absatz 2 des Protokolls römisch eins enthaltenen Verpflichtungen nicht an.”
HEILIGER STUHL
Erklärung:
Durch die Ratifizierung der beiden Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler (Protokoll römisch eins) und nicht internationaler (Protokoll römisch II) bewaffneter Konflikte, die am 8. Juni 1977 in Genf angenommen wurden, möchte der Heilige Stuhl vor allem die Verdienste der „Diplomatischen Konferenz über die Neubestätigung und die Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts”, an der er aktiv teilgenommen hat, und die von ihr erreichten positiven Ergebnisse anerkennen.
Der Heilige Stuhl ist der Auffassung, daß, von einem umfassenden geschichtlichen und juristischen Standpunkt aus gesehen, die beiden Protokolle einen bedeutungsvollen Fortschritt des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Rechts darstellen und bekräftigen, einen Fortschritt, der gutzuheißen und zu unterstützen ist.
Gleichzeitig möchte der Heilige Stuhl im Zusammenhang mit den Bestimmungen der obengenannten juridischen Texte an die Überlegungen erinnern, die von seiner Delegation bei Beendigung der Arbeiten der Konferenz deren Sekretariat zur Kenntnis gebracht wurden. Man anerkennt mit besonderer Freude den Wert von Bestimmungen, die auf manchen Gebieten das humanitäre Recht erweitern, wie zB: Schutz der Zivilbevölkerung, insbesondere der Frauen und Kinder; Schutz der Kulturgüter und Kultstätten als Zeugen und Zeichen des geistigen Erbes der Völker; Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte; Schonung und Schutz des Sanitäts- und Seelsorgepersonals; Verbot von Repressalien.
Andere Bestimmungen hingegen sind nach Ansicht des Heiligen Stuhls weniger befriedigend in ihrem Gehalt und wenig glücklich in ihrer Formulierung. Außerdem wurden ein gewisses Zögern und Unterlassungen auf wichtigen Gebieten festgestellt, wenn es um die Erweiterung der humanitären Normen geht. Im besonderen bedauert der Heilige Stuhl, daß das Protokoll römisch II, nachdem es durch die Vollversammlung der Konferenz eines guten Teils seiner humanitären Substanz beraubt wurde, seinem Wortlaut und seinem Geist nach zu einem engherzig juristischen Instrument geworden ist. Wenn es der Heilige Stuhl unterzeichnet hat, so tat er es nicht ohne ernste Vorbehalte, und wenn er es nunmehr ratifiziert, so vor allem deshalb, weil er es als eine offene Tür in Richtung auf künftige Weiterentwicklungen des humanitären Rechtes auf einem entscheidenden und bisher zu sehr vernachlässigten Gebiet betrachtet.
Der Heilige Stuhl erklärt auch, daß er die von einigen Staaten, die eine Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde zu den Protokollen hinterlegt haben, vorgebrachten Vorbehalte und Erklärungen zur Kenntnis genommen hat.
Schließlich bekräftigt der Heilige Stuhl bei dieser Gelegenheit neuerlich seine tiefe Überzeugung von der grundsätzlich inhumanen Natur des Krieges. Der Heilige Stuhl begrüßt und unterstützt die von den beiden Protokollen unternommene Humanisierung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte, soweit sie darauf abzielt, menschliche Leiden zu lindern und bestrebt ist, bei der Entfesselung der Leidenschaften und unheilvollen Kräfte die wesentlichen Grundsätze der Humanität und die höchsten Güter der Zivilisation zu wahren. Der Heilige Stuhl gibt im übrigen seiner festen Überzeugung Ausdruck, daß das höchste Ziel, jenes, das der Berufung des Menschen und der menschlichen Zivilisation würdig ist, die Abschaffung des Krieges sein muß. Man kann sich des Gedankens nicht erwehren, daß die vom Genfer Abkommen und nun von den beiden Zusatzprotokollen vorgesehenen Maßnahmen - die bereits an sich zerbrechliche Instrumente zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte konventioneller Art darstellen - sich angesichts der Verheerungen eines Atomkrieges nicht nur als ungenügend, sondern als in jeder Hinsicht unzulänglich erweisen würden.
In dem Gefühl, der Fürsprecher der Besorgnisse und Hoffnungen der Völker zu sein, gibt der Heilige Stuhl seinem Wunsch Ausdruck, daß der in Genf durch die Kodifizierung des humanitären Rechts in bewaffneten Konflikten eröffnete, ermutigende Weg nicht toter Buchstabe oder rein formelle Verpflichtung bleiben möge, sondern daß er in das Bewußtsein aufgenommen, in der Praxis verwirklicht und bis zum letztendlichen Ziel weiter verfolgt werden möge, der gänzlichen Abschaffung des Krieges in jeder wie immer gearteten Form.