Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle römisch eins und römisch II)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Text

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,) ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

PROTOKOLL I

                                         Datum der Hinterlegung

Staaten:                                 der Ratifikations-

                                         bzw. Beitrittsurkunde:

Angola                                   20. September 1984

Belize                                   29. Juni 1984

Bolivien                                  8. Dezember 1983

China                                    14. September 1983

Guinea                                   11. Juli 1984

Heiliger Stuhl                           21. November 1985

Kamerun                                  16. März 1984

Komoren                                  21. November 1985

Kongo                                    10. November 1983

Kostarika                                15. Dezember 1983

Kuba                                     25. November 1982

Kuwait                                   17. Jänner 1985

Mexiko                                   10. März 1983

Mosambik                                 14. März 1983

Namibia                                  18. Oktober 1983

Oman                                     29. März 1984

Rwanda                                   19. November 1984

Samoa                                    23. August 1984

Sankt Lucia                               7. Oktober 1982

Sankt Vincent

  und die Grenadines                      8. April 1983

Senegal                                   7. Mai 1985

Seychellen                                8. November 1984

Suriname                                 16. Dezember 1985

Syrien                                   14. November 1983

Tansania                                 15. Feber 1983

Togo                                     21. Juni 1984

Uruguay                                  13. Dezember 1985

Vanuatu                                  28. Feber 1985

Vereinigte Arabische

  Emirate                                 9. März 1983

Zentralafrikanische

  Republik                               17. Juli 1984

                          PROTOKOLL II

Belize                                   29. Juni 1984

Bolivien                                  8. Dezember 1983

China                                    14. September 1983

Frankreich                               24. Feber 1984

Guinea                                   11. Juli 1984

Heiliger Stuhl                           21. November 1985

Kamerun                                  16. März 1984

Komoren                                  21. November 1985

Kongo                                    10. November 1983

Kostarika                                15. Dezember 1983

Kuwait                                   17. Jänner 1985

Namibia                                  18. Oktober 1983

Oman                                     29. März 1984

Rwanda                                   19. November 1984

Samoa                                    23. August 1984

Sankt Lucia                               7. Oktober 1982

Sankt Vincent

  und die Grenadines                      8. April 1983

Senegal                                   7. Mai 1985

Seychellen                                8. November 1984

Suriname                                 16. Dezember 1985

Tansania                                 15. Feber 1983

Togo                                     21. Juni 1984

Uruguay                                  13. Dezember 1985

Vanuatu                                  28. Feber 1985

Vereinigte Arabische

  Emirate                                 9. März 1983

Zentralafrikanische

  Republik                               17. Juli 1984

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Zum Protokoll I

ANGOLA

Erklärung:

„Anläßlich ihres Beitrittes zum Zusatzprotokoll römisch eins aus dem Jahre 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 erklärt die Volksrepublik Angola, daß, solang das derzeit im Rahmen der Vereinten Nationen in Ausarbeitung befindliche internationale Abkommen über das Söldnerwesen nicht in Kraft getreten ist und der angolanische Staat nicht Vertragspartei geworden ist, die Volksrepublik Angola als des Verbrechens des Söldnerwesens schuldig betrachtet:

  1. Litera a
    wer Söldner anwirbt, organisiert, finanziert, ausrüstet, ausbildet oder in einer anderen Form verwendet;
  2. Litera b
    wer auf dem seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Gebiet oder an einem sonstigen, seiner Kontrolle unterliegenden Ort die im obigen Absatz genannten Aktivitäten zuläßt oder Erleichterungen für den Transit oder die Beförderung der Söldner gewährt;
  3. Litera c
    ausländische Staatsbürger, die auf angolanischem Gebiet eine der nachstehend angeführten Aktivitäten gegen ein anderes Land entfalten;
  4. Litera d
    angolanische Staatsbürger, die, in der Absicht, die territoriale Souveränität und Integrität eines anderen Landes oder das Selbstbestimmungsrecht eines Volkes zu verletzen, die in den obigen Artikeln angeführten Aktivitäten entfalten.”

Zum Protokoll II

FRANKREICH

Mitteilung:

„Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Frankreichs zum Protokoll römisch II vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 beehre ich mich festzuhalten, daß die Französische Republik nicht beabsichtigt, dem Protokoll römisch eins gleichen Datums zu diesem Abkommen beizutreten. Diese Entscheidung erklärt sich aus Gründen, die vom Vertreter Frankreichs bei der vierten Tagung der Genfer diplomatischen Konferenz über die Neubestätigung und die Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechtes angeführt wurden und insbesondere aus dem Fehlen eines Konsenses zwischen den Unterzeichnerstaaten des Protokolls römisch eins hinsichtlich des genauen Ausmaßes der von ihnen auf dem Gebiet der Abschreckung übernommenen Verpflichtungen.”

Zum Protokoll römisch eins und II

VOLKSREPUBLIK CHINA

Vorbehalt:

„Derzeit gibt es in China keine gesetzlichen Vorschriften über die Auslieferung. Auslieferungsprobleme müssen je nach Lage der konkreten Fälle verschieden behandelt werden. China nimmt daher die in Artikel 88 Absatz 2 des Protokolls römisch eins enthaltenen Verpflichtungen nicht an.”

HEILIGER STUHL

Erklärung:

Durch die Ratifizierung der beiden Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler (Protokoll römisch eins) und nicht internationaler (Protokoll römisch II) bewaffneter Konflikte, die am 8. Juni 1977 in Genf angenommen wurden, möchte der Heilige Stuhl vor allem die Verdienste der „Diplomatischen Konferenz über die Neubestätigung und die Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts”, an der er aktiv teilgenommen hat, und die von ihr erreichten positiven Ergebnisse anerkennen.

Der Heilige Stuhl ist der Auffassung, daß, von einem umfassenden geschichtlichen und juristischen Standpunkt aus gesehen, die beiden Protokolle einen bedeutungsvollen Fortschritt des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Rechts darstellen und bekräftigen, einen Fortschritt, der gutzuheißen und zu unterstützen ist.

Gleichzeitig möchte der Heilige Stuhl im Zusammenhang mit den Bestimmungen der obengenannten juridischen Texte an die Überlegungen erinnern, die von seiner Delegation bei Beendigung der Arbeiten der Konferenz deren Sekretariat zur Kenntnis gebracht wurden. Man anerkennt mit besonderer Freude den Wert von Bestimmungen, die auf manchen Gebieten das humanitäre Recht erweitern, wie zB: Schutz der Zivilbevölkerung, insbesondere der Frauen und Kinder; Schutz der Kulturgüter und Kultstätten als Zeugen und Zeichen des geistigen Erbes der Völker; Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte; Schonung und Schutz des Sanitäts- und Seelsorgepersonals; Verbot von Repressalien.

Andere Bestimmungen hingegen sind nach Ansicht des Heiligen Stuhls weniger befriedigend in ihrem Gehalt und wenig glücklich in ihrer Formulierung. Außerdem wurden ein gewisses Zögern und Unterlassungen auf wichtigen Gebieten festgestellt, wenn es um die Erweiterung der humanitären Normen geht. Im besonderen bedauert der Heilige Stuhl, daß das Protokoll römisch II, nachdem es durch die Vollversammlung der Konferenz eines guten Teils seiner humanitären Substanz beraubt wurde, seinem Wortlaut und seinem Geist nach zu einem engherzig juristischen Instrument geworden ist. Wenn es der Heilige Stuhl unterzeichnet hat, so tat er es nicht ohne ernste Vorbehalte, und wenn er es nunmehr ratifiziert, so vor allem deshalb, weil er es als eine offene Tür in Richtung auf künftige Weiterentwicklungen des humanitären Rechtes auf einem entscheidenden und bisher zu sehr vernachlässigten Gebiet betrachtet.

Der Heilige Stuhl erklärt auch, daß er die von einigen Staaten, die eine Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde zu den Protokollen hinterlegt haben, vorgebrachten Vorbehalte und Erklärungen zur Kenntnis genommen hat.

Schließlich bekräftigt der Heilige Stuhl bei dieser Gelegenheit neuerlich seine tiefe Überzeugung von der grundsätzlich inhumanen Natur des Krieges. Der Heilige Stuhl begrüßt und unterstützt die von den beiden Protokollen unternommene Humanisierung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte, soweit sie darauf abzielt, menschliche Leiden zu lindern und bestrebt ist, bei der Entfesselung der Leidenschaften und unheilvollen Kräfte die wesentlichen Grundsätze der Humanität und die höchsten Güter der Zivilisation zu wahren. Der Heilige Stuhl gibt im übrigen seiner festen Überzeugung Ausdruck, daß das höchste Ziel, jenes, das der Berufung des Menschen und der menschlichen Zivilisation würdig ist, die Abschaffung des Krieges sein muß. Man kann sich des Gedankens nicht erwehren, daß die vom Genfer Abkommen und nun von den beiden Zusatzprotokollen vorgesehenen Maßnahmen - die bereits an sich zerbrechliche Instrumente zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte konventioneller Art darstellen - sich angesichts der Verheerungen eines Atomkrieges nicht nur als ungenügend, sondern als in jeder Hinsicht unzulänglich erweisen würden.

In dem Gefühl, der Fürsprecher der Besorgnisse und Hoffnungen der Völker zu sein, gibt der Heilige Stuhl seinem Wunsch Ausdruck, daß der in Genf durch die Kodifizierung des humanitären Rechts in bewaffneten Konflikten eröffnete, ermutigende Weg nicht toter Buchstabe oder rein formelle Verpflichtung bleiben möge, sondern daß er in das Bewußtsein aufgenommen, in der Praxis verwirklicht und bis zum letztendlichen Ziel weiter verfolgt werden möge, der gänzlichen Abschaffung des Krieges in jeder wie immer gearteten Form.