Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufsichtsbeschwerden

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Beschwerden gegen einen Staatsanwalt wegen seiner Amtsführung können bei jeder ihm vorgesetzten Stelle eingebracht werden. Wird die Beschwerde nicht bei der dem Staatsanwalt unmittelbar vorgesetzten Stelle eingebracht, so ist sie in der Regel dieser, wenn erforderlich mit einem Berichtsauftrag, zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind dem betroffenen Staatsanwalt mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber zu berichten oder die entgegenstehenden Hindernisse bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011493

alte Dokumentnummer

N1198610509N