Staatsanwaltschaftsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,
Paragraph 35
01.07.1986
31.12.2004
Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen
Behörden
Paragraph 35, (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt befaßt sind.