VfGH-Aufhebung römisch fünf d. Bürgermeisters von Hittisau
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1986,
Artikel eins
13.12.1986
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, römisch fünf 13/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 13. November 1986, die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Hittisau vom 7. Oktober 1982, mit welcher, gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.