Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
BG
Paragraph 88
01.01.1987
ASGG
14/02 Gerichtsorganisation
Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.
S. auch Paragraph 39, Absatz 6, ASGG; vergleiche auch Paragraph 183, ZPO.
15.09.2022
10000813
NOR12011348
N11985180180