Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Text

Kostenersatzansprüche

Paragraph 77, (1) Vorbehaltlich des Absatz 3 und des Paragraph 79, hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten

  1. Ziffer eins
    der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen; das gilt auch für den Ersatz der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie den mit Augenscheinen verbundenen Aufwand;
  2. Ziffer 2
    der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten
    1. Litera a
      - vorbehaltlich des Absatz 2, - nach dem Wert des Ersiegten;
    2. Litera b
      dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist - auch wenn er nur teilweise obsiegt - bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von dem im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN genannten Betrag auszugehen.

(3) Hat der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht, so hat er diese Kosten dem Versicherungsträger nach Billigkeit zu ersetzen.