Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Text

Weitere Verfahrensbesonderheiten

Paragraph 75, (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (Paragraph 170, ZPO) und über das Urteil in Versäumnisfällen (Paragraphen 396 bis 403 ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3,, nicht anzuwenden.

(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (Paragraph 357, ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.

(3) Rechtsstreitigkeiten können im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.