Absatz eins,In einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
- Ziffer einseinen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder
- Ziffer 2dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.