Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,In einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
    1. Ziffer eins
      einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder
    2. Ziffer 2
      dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.
  2. Absatz 2,Die Klage muß in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

Anmerkung

S. auch Paragraphen 73, sowie 75 Absatz eins, 85, 86, u. 87 Absatz 2, ASGG, 146 ff ZPO.

Schlagworte

Rechtswegzulässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011330

alte Dokumentnummer

N11985180000