Absatz einsEin fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
- Ziffer einser nicht nach Paragraph 23, gewählt (nach Paragraph 25, Absatz eins, entsandt) worden ist;
- Ziffer 2im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung)
- Litera asein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach Paragraph 24, (Paragraph 25, Absatz 2,) nicht gegeben war (waren) oder
- Litera bUmstände vorlagen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
- Ziffer 3nach seiner Wahl (Entsendung)
- Litera asein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach Paragraph 24, Ziffer 2 und 4 (Paragraph 25, Absatz 2,) weggefallen ist (sind) oder
- Litera bUmstände eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
- Ziffer 4er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
- Ziffer 5er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;
- Ziffer 6er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;oder
- Ziffer 7er selbst um seine Amtsenthebung ersucht.