Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Text

Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften

als Arbeitgeber

Paragraph 25, (1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

(2) Der Paragraph 24, Ziffer eins, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.