Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
Paragraph 25
01.01.1987
28.02.1993
Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften
als Arbeitgeber
Paragraph 25, (1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.
(2) Der Paragraph 24, Ziffer eins, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.