Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
BG
Paragraph 14
01.01.1987
ASGG
14/02 Gerichtsorganisation
Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.
S. auch Paragraphen 32, 34, GOG, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Gerichtsverfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1921, idgF, Paragraph 13, OGHG u. Paragraph 36, RDG.
15.09.2022
10000813
NOR12011274
N11985179440