Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a,

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 42 a,

  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.

    Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 14,)