Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.