Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,
Paragraph 67
05.01.1985
31.12.2013
Erkenntnis |
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.