Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Text

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 5, vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war.

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)