(2)Absatz 2Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 14)Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 14,)