Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  2. Absatz 2Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
  3. Absatz 3Die Vertretung des Bundes, der Länder, der Organe dieser Gebietskörperschaften oder der von ihnen verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur, die Vertretung der Behörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden auch Organen der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien übertragen werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
  4. Absatz 4Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
  5. Absatz 5Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.