(3)Absatz 3,Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 11)Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)