Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat durch sechs weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 6,)
    1. Ziffer eins
      daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
    2. Ziffer 2
      daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
  2. Absatz 2Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Absatz eins, ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 7,)

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 3,)