Absatz einsDer Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat durch sechs weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 6,)
- Ziffer einsdaß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
- Ziffer 2daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.