Absatz eins,Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,
Paragraph 10
05.01.1985
28.02.2013