Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,
BG
Paragraph 8,
05.01.1985
VwGG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, vom rangältesten sonstigen in Wien anwesenden Mitglied des Gerichtshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
21.04.2021
10000795
NOR12011193
N11985178500