Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMHGI
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
Text
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Ressortbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Ressortbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie.
(2)Absatz 2Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
das Patentamt für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung sowie für die Führung öffentlicher Verzeichnisse im Patent-, Marken- und Musterbereich;
der Bundeslastverteiler als Organ des Bundesministers für die Statistik auf dem Gebiet des Elektrizitätswesens und für Maßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung.
(3)Absatz 3Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die im Abs. 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.