Übereinkommen über Spezialmissionen
Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2
21.06.1985
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Ein Staat kann eine Spezialmission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder für beide Seiten annehmbaren Weg einzuholen.
31.05.2022
10000809
NOR12011109
N1198514735S