Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1985,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Übermittlung von Einzeldaten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.
  2. Absatz 2Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.
  4. Absatz 4Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist, die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, diese Daten ausschließlich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.
  5. Absatz 5Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheriger Information dieses Landes an ein anderes Land übermittelt werden.

Anmerkung

vergleiche auch: Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 7, DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10000807

Dokumentnummer

NOR12011098

alte Dokumentnummer

N1198513577R