Kurztitel

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.07.1984

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Mond wird von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt.
  2. Absatz 2,Jede Androhung oder Anwendung von Gewalt oder jede andere feindselige Handlung oder Androhung einer feindseligen Handlung auf dem Mond ist verboten. Es ist ebenfalls verboten, den Mond zur Begehung einer solchen Handlung oder zur Vornahme einer solchen Bedrohung in bezug auf die Erde, den Mond, Raumfahrzeuge, die Besatzung von Raumfahrzeugen oder von Menschenhand geschaffene Weltraumgegenstände zu benutzen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten bringen keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Mondumlaufbahn oder in eine andere Flugbahn zum Mond oder um den Mond; sie bringen solche Waffen auf der Mondoberfläche oder im Mondinnern nicht an und verwenden sie dort nicht.
  4. Absatz 4,Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Einrichtungen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf dem Mond sind verboten. Die Verwendung von Militärpersonal für die wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Ebensowenig ist die Benutzung jeglicher für die friedliche Erforschung und Nutzung des Mondes notwendiger Ausrüstungen oder Anlagen untersagt.

Schlagworte

Astronaut, Soldat, Atomwaffe

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011021

alte Dokumentnummer

N1198419193S