Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

23.06.1988

Text

Grundsätze für die Ermittlung

Paragraph 4, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (Paragraph eins, Absatz 2,). Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zulässig.

  1. Absatz 2Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann.