Absatz 2Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann.
Datenschutzverordnung des BMLF
Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,
Paragraph 4,
01.07.1985
23.06.1988
Grundsätze für die Ermittlung
Paragraph 4, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (Paragraph eins, Absatz 2,). Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zulässig.